Für Anträge auf aufschiebende Wirkung einer Revision an den VwGH ist bis zur Vorlage der Revision noch das BFG zuständig (§ 30 Abs 2 VwGG).
Die aufschiebende Wirkung ist nur bei einem unverhältnismäßigen Nachteil
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

