Der gemeine Wert eines Miteigentumsanteils an einem Gebäude ist gem § 10 iVm § 3 BewG mit dem quotalen Anteil am Gesamtwert zu ermitteln. Ein zusätzlicher Bewertungsabschlag wegen erschwerter Veräußerbarkeit eines Miteigentumsanteils ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

