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Verjährung bei vorläufigem Bescheid

Steuer-RadarVerfahrenAufsatzChristian Huber, Peter Pichlertaxlex-SRa 2021/36taxlex-SRa 2021, 124 Heft 3 v. 23.3.2021

Wurde ein vorläufiger Bescheid erlassen, obwohl keine Ungewissheit bestand, beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres der Erlassung des vorläufigen Bescheides.

Aufgrund der Durchschlagswirkung gilt dies gem § 208 Abs 1 lit d BAO auch für einen Einkommensteuerbescheid, der von einem vorläufigen Feststellungsbescheid abgeleitet

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