Wurde ein vorläufiger Bescheid erlassen, obwohl keine Ungewissheit bestand, beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres der Erlassung des vorläufigen Bescheides.
Aufgrund der Durchschlagswirkung gilt dies gem § 208 Abs 1 lit d BAO auch für einen Einkommensteuerbescheid, der von einem vorläufigen Feststellungsbescheid abgeleitet

