Wurde der Anteilskaufvertrag unterfertigt ("Signing") vor der Feststellung des Jahresabschlusses mit Gewinnausschüttungsbeschluss (an die Veräußerer), jedoch aufgrund aufschiebender Bedingungen erst danach wirksam ("Closing"), so ist die Gewinnausschüttung noch den Altgesellschaftern
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

