Im gegenständlichen Fall übergab eine Privatperson eine Möbelsammlung mit 234 Möbelstücken an einen Antiquitätenhändler/Kommissionär, damit dieser die Möbelstücke im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Privatperson verkauft.
der betreffende Steuerpflichtige - abgesehen von der Beauftragung des Kommissionärs - keine aktiven Schritte zum Vertrieb gesetzt hat,

