Der Nachweis eines geringeren Grundanteils (als 40 %) kann nicht nur durch Gutachten, sondern gem § 3 Abs 2 Grundanteilsverordnung auch durch offenkundiges Abweichen von mindestens 50 % erbracht werden.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

