Für die Dienstnehmereigenschaft von Minderheitsgesellschaftern (bis 25 %) normiert § 25 Abs 1 Z 1 lit b, dass eine gesellschaftsvertragliche Weisungsfreiheit der Dienstnehmereigenschaft nicht entgegensteht, wenn sie sonst alle Merkmale eines Dienstvertrages erfüllen (insb Eingliederung in betrieblichen Organismus).
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

