Vorsatz oder bedingter Vorsatz (ernstliches Möglichhalten und billigende Inkaufnahme einer Abgabenverkürzung) muss durch die Behörde nicht "naturwissenschaftlich exakt" nachgewiesen werden.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Vorsatz oder bedingter Vorsatz (ernstliches Möglichhalten und billigende Inkaufnahme einer Abgabenverkürzung) muss durch die Behörde nicht "naturwissenschaftlich exakt" nachgewiesen werden.
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