Bei einer Betriebsabspaltung zur Neugründung gehen gem § 14 Abs 2 Z 1 SpaltG alle privaten und öffentlichen Rechtsverhältnisse, die das abgespaltene Vermögen betreffen, in partieller Gesamtrechtsnachfolge
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

