Nach der Rsp des VwGH fällt nur das "nach der Verkehrsauffassung üblicherweise als Bauplatz erforderliche" Grundstück unter die Hauptwohnsitzbefreiung.
Nach Auffassung des BFG liegt diese Größe zwischen den baurechtlich erforderlichen Mindestgrößen und dem Bedürfnis nach möglichst großer Privatsphäre.

