Seit 1. 1. 2020 ist die fristgerechte Abgabe der Zusammenfassenden Meldung zwingende Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Nach Art 7 Abs 1 Z 5 UStG bleibt die Steuerbefreiung ausnahmsweise anwendbar, wenn ein ZM-Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründet
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

