Für gestiftete Wirtschaftsgüter (Grundstück), für die im Zeitpunkt der Stiftung die seinerzeit maßgebliche Spekulationsfrist gem § 30 EStG bereits abgelaufen war und die daher nicht mehr steuerhängig waren, sind die Stiftungseingangswerte nicht die tatsächlichen historischen Anschaffungskosten, sondern die Verkehrswerte
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