Der Grundstückswert ist nach dem Gebäudezustand im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld (Übergabevertrag) zu ermitteln. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil des Gebäudes bereits zuvor durch den Erwerber ausgebaut
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

