Der Nachweis von Vorsatz (verlängerte Verjährungsfrist) setzt konkrete und nachprüfbare Tatsachenfeststellungen über eine bewusste Abgabenhinterziehung voraus. Derartige Feststellungen fehlen im vorliegenden Fall.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

