Für Stiftungen vor 2008 sind die Stiftungseingangswerte nur im Fall eines Widerrufs von der KESt-Bemessungsgrundlage abzugsfähig. Erfolgt die Auflösung der Stiftung nicht aufgrund eines Widerrufs (der Stifter hat sich dieses Recht nicht vorbehalten), sondern aufgrund eines .
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Privatstiftungen.

