Wird ein Zuschlag gem § 4 Abs 2 EStG für eine Bilanzberichtigung im ersten nicht verjährten Jahr vorgenommen, so muss
die Verjährungssituation dargelegt werden (diese kann insb bei Mitunternehmerschaften für jeden Mitunternehmer unterschiedlich sein) und
dargelegt werden, dass bei Außerachtlassung der Verjährung eine verfahrensrechtliche Möglichkeit bestünde, diesen Bescheid zu ändern, insb durch Wiederaufnahme

