Bei einem Studentenheim ist das Überwiegen der Wohnzwecke evident, weshalb die Gebührenbegrenzung mit dem dreifachen Monatswert als Bemessungsgrundlage zur Anwendung kommt.
Im Gegensatz dazu überwiegt bei Pflegeheimen die Betreuungskomponente
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

