Erhalten die OP-Gehilfen eines Krankenhauses jahrelang freiwillige Anteile an den Sonderklassengebühren der OP-Ärzte, wobei die Verteilung durch eine GmbH im Wege eines Pools erfolgt, so handelt es sich dabei um ein veranlagungspflichtiges Entgelt der OP-Gehilfen
Diese Zahlungen sind keine steuerfreien Trinkgelder

