Die Einbringung einer österr Beteiligung in eine slowakische k.s. mit Sitz in Bratislava ist steuerlich anzuerkennen, wenn die slowakische k.s. eine eigene operative Tätigkeit ausübt (Personal, Arbeitsräumlichkeiten, eigene Marktbearbeitung mit weiteren Expansionsabsichten nach Osteuropa in der Werbebranche) und somit nicht bloß steuerliche Gründe vorliegen.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

