Die Verkehrswertermittlung eines Immobilienmaklers ist kein Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes des Grundstücks, da der Makler nicht die gesetzlichen Voraussetzungen eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Immobiliensachverständigen erfüllt.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

