Die Betriebsvermögenseigenschaft von Wirtschaftsgütern ist bei Körperschaftsteuersubjekten nach den gleichen Grundsätzen wie bei Einkommensteuersubjekten zu beurteilen.
Stellt die Tätigkeit einer GmbH Liebhaberei dar (verlustbringender Betrieb von zwei Seilbahnen und eines Kongresszentrums), ist das dieser Tätigkeit gewidmete Vermögen kein Betriebsvermögen, sondern außerbetriebliches

