Entgegen UStR Rz 899c wird bei einer Umgründung in Gesamtrechtsnachfolge (Verschmelzung) das ursprüngliche Mietverhältnis nahtlos fortgesetzt, sodass die Vermietungsumsätze weiterhin steuerpflichtig behandelt werden können (Bestätigung der BFG-Entscheidung).
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

