Die Zuwendung eines Fruchtgenusses gegen AfA-Ersatz ist zwar überwiegend unentgeltlich, hinsichtlich des entgeltlichen Teils (Barwert des AfA-Ersatzes) aber gebührenpflichtig.
Bemessungsgrundlage ist jenes Entgelt, das in einem Austauschverhältnis mit der Einräumung der Dienstbarkeit

