Die Aufteilung von Verlustvorträgen auf das abgespaltene und das zurückbleibende Vermögen hat immer objektbezogen zu erfolgen. Es besteht kein Platz für eine willkürliche (sei es eine vorrangige, sei es eine nachrangige) Verrechnung von Verlustvorträgen.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

