Aufgrund der jüngsten Rsp genügt die Vereinbarung aller Kündigungsgründe gem § 30 Abs 2 MRG bei Geschäftsraummieten auf bestimmte Dauer (zB beidseitiger Kündigungsverzicht) nicht mehr, dass ein Mietvertrag auf unbestimmte Dauer vorliegt.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

