Da Cash Pooling praktisch nur in Konzernen vorkommt, ist seine Angemessenheit nicht nach dem Fremdvergleich, sondern nach der betrieblichen Rechtfertigung zu beurteilen.
Die Teilnahme am Cash Pooling ist jedenfalls unzulässig, wenn die teilnehmende Gesellschaft
massive Ausfallrisken (Sicherheitenbestellung für sämtliche Poolteilnehmer) oder ein existenzbedrohendes Risiko übernimmt oder

