In dieser Rs stellte der EuGH in seinem Urteil vom 18. 4. 2024 klar, dass die Verkaufsprovision iZm der Versteigerung von Pfandgegenständen keine Nebenleistung zum durch ein Pfandrecht besicherten (steuerbefreiten) Darlehensvertrag darstellt und daher steuerpflichtig ist.