Im gegenständlichen Fall war fraglich, ob es sich bei der Ausgabe von Gutscheinen, welche die Endverbraucher zur Inanspruchnahme von elektronischen Dienstleistungen berechtigten, um einen "Einzweck-Gutschein" handelt.
Im gegenständlichen Fall war fraglich, ob es sich bei der Ausgabe von Gutscheinen, welche die Endverbraucher zur Inanspruchnahme von elektronischen Dienstleistungen berechtigten, um einen "Einzweck-Gutschein" handelt.