Der EuGH befasste sich in dieser Entscheidung vom 12. 10. 2023 mit dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs und Art 2 Abs 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den in der RL 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (ABl L 2004/385, 30).