Art 59a RL 2006/112/EG sieht vor, dass Roamingdienstleistungen an nicht steuerpflichtige Personen, die außerhalb der Union ansässig sind, in das Inland (hier: Österreich) verlagert werden können, wenn in diesem Gebiet die tatsächliche Nutzung oder Auswertung der Dienstleistungen erfolgt.
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