Der EuGH hat in seinem Urteil vom 25. 2. 2021 entschieden, dass die französischen Regelungen zum Anrechnungshöchstbetrag betreffend ausländische Quellensteuern auf Dividenden nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art 63 AEUV) verstoßen.
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 25. 2. 2021 entschieden, dass die französischen Regelungen zum Anrechnungshöchstbetrag betreffend ausländische Quellensteuern auf Dividenden nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art 63 AEUV) verstoßen.
