In dieser ungarischen Rs (FN 1) wird dem EuGH die Frage gestellt, ob eine nationale Praxis dem Unionsrecht entgegensteht, wonach bei einer Minderung der Bemessungsgrundlage gem Art 90 Abs 1 RL 2006/112/EG die Ausschlussfrist von fünf Jahren ab jenem Zeitpunkt berechnet wird, in dem die Lieferung ursprünglich bewirkt wurde, und nicht ab jenem Zeitpunkt, in dem die bestimmte Forderung uneinbringlich geworden ist.

