In seinem Urteil vom 15. 10. 2020 stellt der EuGH klar, dass das polnische Recht gegen Art 90 RL 2006/112/EG verstößt, da die Änderung der BMGL in Polen davon abhängig gemacht wird, dass der Schuldner am Tag der Lieferung des Gegenstands oder der Erbringung der Dienstleistung sowie am Tag vor der Abgabe der Berichtigung der Steuererklärung zur Geltendmachung dieser Verminderung als mehrwertsteuerpflichtig registriert ist, er sich weder in einem Insolvenzverfahren noch in der Liquidation befindet und der Gläubiger am Tag vor der Abgabe der Berichtigung der Steuererklärung selbst weiterhin als mehrwertsteuerpflichtig registriert ist.

