Der EuGH soll in dieser deutschen Rs (FN 1) klären, ob die in Anhang III Kategorie 7 RL 2006/112/EG genannten Begriffe "Jahrmärkte und Vergnügungsparks", bei welchen ein ermäßigter Steuersatz zur Anwendung gelangen kann, als Differenzierung für einen Freizeitpark herangezogen werden können, welcher dem Regelsteuersatz unterliegt.
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