Der EuGH stellte in seinem Urteil von 21. 10. 2021 klar, dass der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" iSd Art 132 Abs 1 lit i und j RL 2006/112/EG dahingehend auszulegen ist, dass dieser den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterreicht nicht umfasst.
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