Dem EuGH liegt in dieser deutschen Rs (FN 1) ua die Frage vor, ob einer geschäftsleitenden Holding, welche steuerpflichtige Ausgangsumsätze an ihre Tochtergesellschaft erbringt, der Vorsteuerabzug auch für Leistungen zusteht, die sie von Dritten bezieht und gegen die Gewährung einer Beteiligung am allgemeinen Gewinn in die Tochtergesellschaft einlegt, obwohl die Eingangsleistungen nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holding, sondern mit der weitgehend steuerfreien Tätigkeit der Tochtergesellschaft stehen.

