In dieser bulgarischen Rs (FN 1) soll der EuGH Fragen zur Auslegung des Art 273 RL 2006/112/EG beantworten. Es stellt sich ua die Frage, ob Vermögenssanktionen aus einer Verwaltungszwangsmaßnahme und einem Verwaltungsstrafverfahren wegen derselben Tat kumuliert werden dürfen und ob dies auch bejaht wird, obwohl die wirksame Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Hinblick auf die Gesamtschwere aller kumulierten Maßnahmen im Verhältnis zur Schwere der konkreten Zuwiderhandlung nicht sichergestellt werden kann.

