Der EuGH hat in seinem Urteil vom 15. 7. 2021 (EU:C:2021:605) entschieden, dass die Einschränkung von Steuerbegünstigungen in Belgien aufgrund der Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Belgien und Luxemburg gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45 AEUV) und die Kapitalverkehrsfreiheit (Art 63 AEUV) verstößt.

