Der EuGH hat in seinem Urteil vom 2. 7. 2020 (FN 1) entschieden, dass die Umsätze einer einheitlichen Verwaltungsdienstleistung, welche durch eine externe Softwareplattform an eine Fondsverwaltungsgesellschaft erbracht wird, die sowohl Sondervermögen als auch andere Fonds verwaltet, nicht nach Art 135 Abs 1 lit g RL 2006/112/EG steuerbefreit sind.
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