Der EuGH soll in dieser deutschen Rs (FN 1) die Frage beantworten, ob der Vorsteuerabzug versagt werden darf, wenn auf der vorhergehenden Umsatzstufe eine Steuerhinterziehung begangen wurde und der Steuerpflichtige Kenntnisse darüber hatte oder hätte haben müssen, obwohl er mit dem an ihn erbrachten Umsatz weder an der Steuerhinterziehung beteiligt noch einbezogen war und die begangene Steuerhinterziehung auch nicht gefördert oder begünstigt hat.

