Der EuGH kam in dieser Rs vom 11. 3. 2020 (FN 1) zu dem Ergebnis, dass die Entsendung von Personal einer Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaft gegen Erstattung der Kosten der Mehrwertsteuer unterliegt, sofern ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den gezahlten Beträgen und der Entsendung des Personals besteht.
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