Der EuGH hielt in seinem Urteil vom 16. 10. 2019 (FN 1) fest, dass Unternehmer (Anbieter von Briefzustelldienstleistungen), welche die förmliche Zustellung von Schriftstücken von Gerichten oder Verwaltungsbehörden nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften durchführen, als "Universaldiensteanbieter" zu qualifizieren sind und folglich auf ihre Leistungen die Steuerbefreiung gem Art 132 Abs 1 lit a RL 2006/112/EG für von öffentlichen Posteinrichtungen erbrachte Dienstleistungen Anwendung findet.

