Der EuGH stellte in der Rs vom 17. 10. 2019 (FN 1) fest, dass die Steuerbefreiung für die Gewährung und Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber nach Art 135 Abs 1 lit b RL 2006/112/EG dahingehend auszulegen ist, dass diese nicht für jene Umsätze gilt, bei denen ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt alle Rechte und Pflichten aus seiner Position in einem Verfahren zur Zwangsvollstreckung einer durch gerichtliche Entscheidung anerkannten Forderung an einen Dritten abtritt.

