Ändern sich gleich vor der erstmaligen Verwendung die Umstände (geplante steuerpflichtige Vermietung, jedoch dann steuerbefreite Vermietung von Beginn an), dann kann, so der EuGH in seinem Urteil vom 17.
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Ändern sich gleich vor der erstmaligen Verwendung die Umstände (geplante steuerpflichtige Vermietung, jedoch dann steuerbefreite Vermietung von Beginn an), dann kann, so der EuGH in seinem Urteil vom 17.
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