In dieser Rs vom 13. 6. 2019 (FN 1) kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass die Aufsichtsratsmitglieder einer Stiftung (nach Maßgabe des vorliegenden SV) keine selbstständige und damit auch keine unternehmerische Tätigkeit ausüben.
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In dieser Rs vom 13. 6. 2019 (FN 1) kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass die Aufsichtsratsmitglieder einer Stiftung (nach Maßgabe des vorliegenden SV) keine selbstständige und damit auch keine unternehmerische Tätigkeit ausüben.
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