Nach Ansicht des EuGH in der Rs vom 8. 5. 2019 (FN 1) wird für fiktive Verkäufe von Elektrizität, die in einer "zirkulären" Art und Weise zwischen denselben Händlern und für dieselben Beträge durchgeführt wurden, der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (auch wenn es nicht zu Verlusten von Steuereinnahmen gekommen ist).
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