In dieser Rs vom 8. 5. 2019 (FN 1) kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass das Fehlen von Regeln für die Aufteilung der Vorsteuer auf einen, mit einer wirtschaftlichen bzw nicht wirtschaftlichen Tätigkeit, verbundenen Teil in den geltenden Steuerrechtsvorschriften keine Entschuldigung für den vollständigen Abzug derselben ist.
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