In den Urteilen vom 19. 6. 2019 hat sich der EuGH (FN 1) zur steuerlichen Berücksichtigung von (finalen) Verlusten einer ausländischen Gesellschaft geäußert. In beiden Fällen war im Ausgangspunkt fraglich, ob die Voraussetzungen der Verlustverwertung nach schwedischem Steuerrecht eine unverhältnismäßige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellen.
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