In dieser Rs soll der EuGH die Frage (FN 1) beantworten, ob Art 90 Abs 1 und 2 RL 2006/112/EG dahingehend auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten eine Minderung der Bemessungsgrundlage für den Fall ermöglichen müssen, bei dem ein Steuerpflichtiger für den von ihm bewirkten Umsatz die gesamte Gegenleistung oder einen Teil davon nachweislich und endgültig nicht erhalten hat.
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