Die deutsche X-GmbH war zu 30 % an der Schweizer Y-AG beteiligt. Die Y-AG erzielte Einkünfte, die bei der X-GmbH der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung unterworfen wurden. Fraglich war, ob die Hinzurechnung von Einkünften von Drittstaatengesellschaften ohne die Möglichkeit des Nachweises einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit im Drittstaat mit der Kapitalverkehrsfreiheit gem Art 63 AEUV vereinbar ist.

